„Eigentümer brauchen für die Planung von Sanierungsmaßnahmen einen verlässlichen Rahmen“, betonte Martin Kaßler, Geschäftsführer des VDIV Deutschland. Der Gesetzgeber habe richtigerweise das Gebäudeenergiegesetz und das Wärmeplanungsgesetz miteinander verzahnt. „Das GEG ist nach langem Gerangel beschlossen. Nun muss auch das Wärmeplanungsgesetz zügig folgen“, so Kaßler.
Für Eigentümer ist entscheidend, wann sie damit rechnen können, dass ihre Kommune einen Plan präsentiert, aus dem hervorgeht, wo künftig welche Form der Wärmeversorgung verfügbar sein soll. Denn erst wenn eine solche Planung vorliegt, sollen Eigentümer nach dem GEG verpflichtet sein, bei einer Heizungserneuerung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien zu heizen (wir haben berichtet – Link: vdiv.de/news-details/geg-novelle-beschlossen-was-das-fuer-bestandsgebaeude-bedeutet). Genau die Fristen sind jedoch einer der großen Streitpunkte in den Debatten zum WPG: Der Regierungsentwurf sieht vor, dass Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 einen Wärmeplan vorlegen müssen. Kleinere Gemeindegebiete sollen bis zum 30. Juni 2028 Zeit haben.