Neben dieser Möglichkeit der so genannten hybriden Versammlung können die Vereinsmitglieder auch beschließen, dass Versammlungen rein virtuell stattfinden, die Teilnahme also nur mittels elektronischer Kommunikation möglich ist. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass angesichts der voranschreitenden Digitalisierung die damit eröffneten Möglichkeiten sinnvoll seien. Zudem führe dies zu einer Stärkung der Mitgliedschaftsrechte und Förderung des ehrenamtlichen Engagements.
Konkret wird § 32 BGB in Anlehnung an § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3a GesRuaCOVBekG um einen Absatz 1a ergänzt, nach dem der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen kann, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.
Wie wichtig auch die Ermöglichung reiner Online-Eigentümerversammlungen im Wohnungseigentumsgesetz ist, zeigt der in der letzten Woche bekannt gewordene Referentenentwurf zu den EE65-Pflichten für neu einzubauende Heizungsanlagen im Gebäudeenergiegesetz. Zur Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestandes müssen Eigentümergemeinschaften eine Vielzahl wichtiger Entscheidungen zu energetischen Sanierungsmaßnahmen treffen. Die zurückliegenden Jahre zeigen deutlich, was passiert, wenn Versammlungen (pandemiebedingt) nicht stattfinden. Umso wichtiger ist es, die aktuellen Erfahrungen und digitalen Möglichkeiten auch im Wohnungseigentumsrecht zu nutzen. Auch das Vereinsrecht neben dem Aktienrecht zeigen, welch wichtige Ergänzung das virtuelle Versammlungsformat darstellen.
Nun wird es Zeit, dass der Plan des Bundesministeriums für Justiz, eine gesetzliche Beschlusskompetenz im WEG-Recht einzuführen, in die Tat umgesetzt wird und der angekündigte Referentenentwurf dazu auf den Weg gebracht wird.
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