Nach § 3 Nummer 72 Satz 1 sollen künftig „die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit“ von der Einkommensteuer befreit sein. Dabei soll ein Deckel von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft gelten. Bislang sind Anlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit steuerbefreit. Mit der Neufassung wird auch klargestellt, dass auch Gebäude mit mehreren Gewerbe-, aber keinen Wohneinheiten begünstigt sind. Geplant ist, dass die Neuregelung erstmals für Anlagen gelten soll, die nach 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
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