Ab dem Haushaltsjahr 2024 ist die Verbilligung außerdem auch auf Erbbaurechte für förderungswürdige öffentliche Zwecke – zum Beispiel für den sozialen Wohnungsbau oder für den Bau von lokalen Infrastruktureinrichtungen wie Schulen, Kindertagesstätten und Verkehrsflächen – anwendbar. Ziel der Regelungen ist, den Städten und Gemeinden die Möglichkeit zu geben, kostengünstig bebaubare Flächen zu erwerben, und einen Anreiz zu schaffen, dass diese für den sozialen Wohnungsbau genutzt werden.
Bereits im Zuge der Verabschiedung des Bundeshaushalts 2024 hatte der Bundestag die Rahmenbedingungen für die Verbilligung der Veräußerungen von Liegenschaften, die der Bund nicht mehr benötigt, beschlossen: Die Verbilligungsrichtlinie der BImA wurde bis zum 31. Dezember 2029 verlängert und für diesen Zeitraum das Gesamtbudget für Verbilligungen, die unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen, um insgesamt 50 Millionen Euro auf nun 175 Millionen Euro aufgestockt.
Seit Einführung der Verbilligungen im Jahr 2015 hat die Bundesbehörde nach eigenen Angaben bei insgesamt 635 Liegenschaftsverkäufen Verbilligungen in einer Gesamthöhe von knapp 264 Millionen Euro gewährt. Rund 156 Millionen Euro entfielen auf die Förderung des sozialen Wohnungsbaus. Damit sei die Schaffung von insgesamt knapp 6.600 Sozialwohnungen unterstützt worden.