Bei einer solchen Abweichung könne das Übermaßverbot verletzt sein, so die Argumentation des Bundesfinanzhofs und nun auch der Länder. Den niedrigeren gemeinen Wert muss der Steuerpflichtige schlüssig darlegen. Als Nachweis kann ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Sachverständigen dienen. Auch ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis ist als Nachweis geeignet. Voraussetzung ist, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse zwischen dem Zustandekommen des Kaufpreises und dem Hauptfeststellungszeitpunkt nicht verändert haben.
Der Runderlass gilt für die elf Länder, die ab 2025 die Grundsteuer nach dem sogenannten Bundesmodell erheben. Der Bundesfinanzhof hatte in zwei inhaltsgleichen Beschlüssen zur neuen Grundsteuer nach diesem Modell entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Den Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts sieht das Gesetz nicht vor.