Danach hat der Gesetzgeber an die Gemeinden appelliert, Belastungsverschiebungen, die aus der Neubewertung des Grundbesitzes resultieren, durch eine Anpassung des Hebesatzes auszugleichen. Allerdings erinnert die Bundesregierung daran, dass die Gemeinden als Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz (GG) das verfassungsrechtlich in
Artikel 106 Absatz 6 Satz 2 GG verankerte Recht haben, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze autonom festzusetzen. Zur Zahl der Städte und Gemeinden, die in den letzten sechs Monaten die Hebesätze für die Grundsteuer erhöht haben, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.