Bei der Zwangsversteigerung von sogenannten Problem- oder „Schrottimmobilien“ beobachten Gemeinden immer wieder, dass die Gebäude zu einem den Verkehrswert deutlich übersteigenden Wert ersteigert werden. Der Ersteher hat zwar die Sicherheitsleistung hinterlegt, zahlt jedoch anschließend sein Gebot nicht. Da er aber mit dem Zuschlag im Versteigerungstermin Eigentümer der Immobilie wird, kann er Nutzungen aus der Immobilie ziehen, also beispielsweise Einnahmen durch Vermietung erzielen. Ein im Gesetzentwurf vorgesehener neuer § 94a im Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) ermöglicht es Gemeinden, einem Ersteher diese Nutzungsmöglichkeiten vorübergehend vorzuenthalten, bis er sein Gebot bezahlt hat. „Mit Schrottimmobilien wird in vielen Kommunen ein böses Spiel getrieben – insbesondere dort, wo die wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig sind. Skrupellose Geschäftsleute ersteigern Problemhäuser, quartieren unter teils erbärmlichen Bedingungen Menschen mit Migrationsbezug dort ein und quetschen damit die Immobilien aus wie eine Zitrone – ohne den geschuldeten Preis zu bezahlen. Dabei machen sie sich das Recht der Zwangsversteigerung zu Nutze. Wir wollen dieser üblen Masche einen Riegel vorschieben“, begründete Justizminister Buschmann das Gesetzesvorhaben.
Der Referentenentwurf ist hier hinterlegt.