Der Gesetzentwurf sieht u. a. die Einführung des digitalen Beteiligungsverfahrens als Regelverfahren für die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung von Behörden vor. Darüber hinaus soll zur Vermeidung von Redundanzen bei Änderung oder Ergänzung von Planentwürfen in bestimmten Fällen eine erneute Veröffentlichung und Einholung von Stellungnahmen unterbleiben können. Wenn Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren, sollen nur noch die betroffenen Teile der Öffentlichkeit und betroffene Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Dies soll zumindest gelten, solange die Beschränkung nach Einschätzung der Gemeinde nicht eine längere Verfahrensdauer verursacht. Und schließlich sollen die Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne von drei Monaten auf einen Monat vermindert werden. Dies betrifft beispielsweise Flächennutzungspläne und Bebauungspläne, die nicht aus einem Flächennutzungsplan entwickelt wurden.
Dem Gesetzentwurf zufolge sollen des Weiteren Teile des Planungssicherstellungsgesetzes in das Baugesetzbuch übernommen werden. Damit sollen nach dem Planungssicherstellungsgesetz mögliche Verfahrensschritte, die während der Corona-Pandemie ordnungsgemäße Planungs- und Genehmigungsverfahren ermöglicht haben, grundsätzlich auch für Verfahren nach dem Baugesetzbuch gelten. Konkret heißt das beispielsweise, dass die Veröffentlichung von Unterlagen oder Entscheidungen im Internet anstelle der bisherigen Auslegung als Dauerregelung vorgesehen ist.
Der Gesetzentwurf ist Teil eines Maßnahmenpaketes der Regierung zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung. Er wurde zur weiteren Beratung in den Ausschuss Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen.