Der neue Steuersatz ist in §12 Absatz 3 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) als eigenständiger Steuersatz eingefügt und nicht mit einem Endtermin versehen. Laut Branchenexperten haben viele Verbraucher die Befristung der Umsatzsteuersenkungen für die Gastronomie und für Gas- und Fernwärmelieferungen mit dem neu eingeführten Nullsteuersatz für Photovoltaik-Anlagen verwechselt. Sie waren davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuer auch für Photovoltaikanlagen wieder steigen würde.
Diese Senkung hat laut BSW wesentlich dazu beigetragen, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2023 mehr Solarstromanlagen und Solarstromspeicher im Eigenheimsegment verbaut wurden als im gesamten Gesamtjahr 2022.